Widerrufsrecht & Muster-Widerrufsformular
Widerrufsrecht (Als PDF downloaden)
Widerrufsrecht 1
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen
die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache]
2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in
Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten
an: 4
Widerrufsfolgen 5
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder
teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,
müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 7 [Bei der Überlassung
von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache
ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die
Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem
Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles
unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketversandfähige Sachen
sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr zurückzusenden. Nicht
paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen
zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt
werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer
Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise AT
Finanzierte Geschäfte AK
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) AL
Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach
Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In
diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort
genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform
erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach
Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen
bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß
Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.
2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.
3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor
Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine
Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt
worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die
aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim
Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht
vor Eingang der ersten Teillieferung)“;
bb) Erbringung von Dienstleistungen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss“;
in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch
nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1
BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e
Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der
Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie
bindend geworden ist“;
e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „ ,
jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV
bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden
Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von
Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden
Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ ,
jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der
ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer
Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1
und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in
Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).
4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des
Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer,
E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner
Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine
Internet-Adresse.
5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe
gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
6 Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen:
„Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen.“
7 Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen
Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl
erfüllen müssen.“
8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1
BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei
Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes
folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen
Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich
nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei
Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig
vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht
und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.
9 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der
Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der
Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter
„zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen: „Sie haben die Kosten der
Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten
entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag
von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der
Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine
vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist
die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
AT Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB, das für einen
Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist
hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Ihr Widerrufsrecht erlischt
vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.“
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender
Hinweis aufzunehmen: „Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen
Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über
das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht
in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren
Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst,
gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in
der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht
erhalten haben. Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer
notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich
bestimmt ist.“
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
AK Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen,
wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt: „Haben Sie diesen Vertrag
durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten
Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn
beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind
oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung
unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des
Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr
Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem
finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende
Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren,
Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche
Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide
Vertragserklärungen gesondert.“ Bei einem finanzierten Erwerb eines
Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des
vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern: „Dies ist nur anzunehmen,
wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn
der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht
und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer
fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise
zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts
Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig
begünstigt.“
AL Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall
sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des
Unternehmers)“ zu ersetzen.
§ 312b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im
Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im
Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung
von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur
Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher
und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die
Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern
im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss
verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder
innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung
von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum
Gegenstand haben.
(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit
daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran
anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang
stehender Vorgänge der gleichen Artumfassen, finden die Vorschriften
über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn
derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen,
gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur
für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang
der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste
Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach
Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine
Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn
eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit
des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf
Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht
nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei
Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356
eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht
vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim
Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht
vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor
Vertragsschluss.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn
der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein
Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei
Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder
schnell verderben können oder
deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei
denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben
hat,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn,
dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von
Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem
Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen
Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können,
insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien,
Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen
handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
oder
7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf
Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in
einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um
Finanzdienstleistungen handelt.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei
denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein
Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei
Ratenlieferungsverträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher
abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung
nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der
Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der
Dienstleistung beginnt.
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines
Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im
elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung
zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner
Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss
abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als
zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter
gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag
ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn
zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes
vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu,
beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor
Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
Muster-Widerrufsformular
Unser Muster-Widerrufsformular im PDF-Format: DOWNLOAD
Um die zum Download angebotenen PDF-Dateien zu öffnen, benötigen Sie ein Zusatzprogramm, wie zum Beispiel den Adobe Reader, welchen Sie im Internet kostenfrei herunterladen können. Die aktuelle Version des Adobe Readers finden Sie hier.